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Anstellungsverfahren im Bildungsbereich

Medienmitteilung des VSUZH

Zur Motion betrefflich des Anstellungsverfahrens im Bildungsbereich


Der Verband der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH) spricht sich entschieden gegen die Motion KR-Nr. 297/2018 betrefflich des Anstellungsverfahrens im Bildungsberich aus. Wir befürchten einen Verlust von Transparenz und Mitsprache der Stände in zukünftigen Verfahren an der UZH.


Verlust von Transparenz und Mitsprache

Die Motion sieht vor, dass mit einer Reduktion der Öffentlichkeit des Anstellungsverfahrens gewährleistet werden kann, dass Kandidierende länger im Verfahren verbleiben, da ihre Identität länger geschützt bleibt. Unabhängig davon, ob dies an der UZH funktionieren würde, ist damit direkt ein Verlust von Transparenz und Mitsprache verbunden. Dies insbesondere deshalb, weil öffentliche Hearings nicht mehr durchgeführt werden könnten und der Senat seine Möglichkeit Kandidierende zu empfehlen und vorzuschlagen, verlieren würde. Für den VSUZH ist klar, dass keine Transparenz und Mitsprache im Anstellungsverfahren der Universitätsleitungsmitglieder geopfert werden darf. Die Wahl der Prorektorate und des Rektorats muss so gestaltet sein, dass die Angehörigen der Universität Stellung zu den Kandidierenden beziehen können und gegebenenfalls weitere Kandidierende empfehlen können.


Die Motion verpasst es einen wichtigen Grundsatz aufzunehmen

Die Motion verpasst es die verschiedenen Stände und adäquat zu berücksichtigen. Heute wird an der Universität Zürich der Einbezug aller Ständevertretungen in Findungskommissionen gewährleistet (§75 a. UniO, Findungskommission der Dekaninnen und Dekane oder die letzte Findungskommission für die Rektoratsstelle der UZH). Die Formulierung unter lit. b sollte somit zwingend angepasst werden damit die Ständevertretungen ihre Mitsprache ausüben können.


Zusammenfassung

Die Studierenden der UZH heben folgende Erwägungen in Bezug zur Motion Motion KR-Nr. 297/2018 hervor:

  • Die Studierenden müssen wie alle Stände mit mindestens einer delegierten Person in der eingesetzten Findungskommission vertreten sein.

  • Öffentliche Hearings mit den Kandidierenden müssen beibehalten werden.

  • Der Senat der Universität Zürich muss weiterhin seine Kompetenz, eine kandidierende Person vorschlagen zu können, behalten.

2020.10
.21 Positionspapier VSUZH - Motio
Download 21 POSITIONSPAPIER VSUZH - MOTIO • 60KB


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